Der Trick mit dem Carport

Update November 2018:

Ein Bauwerber bezeichnete in seinem Einreichplan die Hälfte seiner Doppelgarage als "Carport" und rechnete das nicht zur Bebauungsdichte. So hat er ca 20m2 extra gewonnen. Aber: Ein "Carport" darf nicht mit dem Restgebäude "statisch und konstruktiv verbunden" sein, dh es muss theoretisch als "bauliche Anlage" stehenbleiben, wenn das übrige Gebäude abgebrochen wird. In der Bauphase wurde deutlich, dass hier ein Gesamt-Gebäude mit einer einheitlichen Betondecke und mit normalen Mauern entstehen soll, die keineswegs ein freistehendes "Carport-Dach" aus Massiv-Beton tragen können.

 

Auf Anregung der Perchtoldsdorfer Bürgerliste hat die Baubehörde hier geprüft und befunden, dass die Betondecke zerschnitten werden muss, um eine "konstruktive Trennung" herbeizuführen. Noch nicht geprüft wurde die Höhe.

 

Warum wir hier ein Auge darauf haben, liegt auf der Hand: Bei Missbrauch der neuen Gebäudedefinition (Novelle der Bauordnung 2017) könnte man nämlich jedes Gebäude durch Anbau von "baulichen Anlagen" beliebig vergrößern und die festgelegte Bebauungsdichte wäre somit wertlos.